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a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 41)
Änderung des Landesraumordnungsgesetzes

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  1. Angaben zur Tabelle:
  2. Falls wegen der Art des begangenen Bauvergehens auf das Volumen Bezug genommen werden muß, ist der für die Fläche errechnete Betrag der Geldbuße durch 5 zu teilen und mit 3 zu multiplizieren.
  3. Falls mit dem widerrechtlich errichteten Bauwerk die mit Baulizenz oder -konzession zugelassene Kubatur überschritten wird, ist auf den überschüssigen Teil Ziffer 1 und auf den restlichen Teil Ziffer 4 anzuwenden, sofern er abweichend vom genehmigten Plan errichtet wurde.
  4. Die Bauwerke und Bauten, die auf Grund eines in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Gesetzes enthaltenen Rechtstitels ausgeführt wurden, sind jenen Bauwerken gleichgestellt, die ohne entsprechenden Rechtstitel ausgeführt wurden.
  5. Die Gesamtbeträge der Geldbußen dürfen in keinem Fall jene Beträge unterschreiten, die für die Fälle laut Ziffer 7, 1., 2. und 3. Zeile vorgesehen sind.
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.