(1) Nimmt das Jugendgericht im Rahmen seiner verwaltungsmäßigen Zuständigkeit die in Artikel 25 des kgl. D. vom 20. Juli 1934, Nr. 1404, abgeändert mit Gesetz vom 25. Juli 1956, Nr. 888, erwähnte Befugnis im Zusammenhang mit den örtlichen Dienststellen wahr, so hat das Landesamt die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes angegebenen Richtlinien über die Kinder- und Jugendbetreuung zu befolgen und der Gerichtsbehörde schriftlich über die Betreuung zu berichten.
(2) Der Direktor des in Artikel 20 erwähnten Amtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an der Sitzung teil, in der die Gerichtsbehörde dem Minderjährigen im Sinne von Artikel 27, Absatz 3, des kgl. D. vom 20. Juli 1934, Nr. 1404, abgeändert mit Gesetz vom 25. Juli 1956, Nr. 888, ihre Anweisungen gibt.