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b) LANDESGESETZ vom 22. Oktober 1987, Nr. 271)
Außerordentliche Maßnahmen für gewerbliche Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Gaststätten in Katastrophengebieten 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1987, Nr. 47.
2)
Der Titel wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.

Art. 3 (Zinsenzuschuß)

(1) Den Unternehmen gemäß Artikel 1, die infolge von Katastrophenfällen Schäden wegen Betriebsausfalls oder -einschränkung erlitten haben, kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren ein gleichbleibender Zinsenzuschuss gewährt werden; dieser wird auf die restliche Kapitalschuld aus betrieblichen Darlehen berechnet, welche zum Zeitpunkt des Katastrophenfalles laufen, bis zu einem Höchstbetrag von einer Milliarde Lire. Der genannte Zuschuss wird Unternehmen gewährt, die einen inflationsbereinigten Umsatzrückgang von wenigstens 30 Prozent gegenüber dem Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre zu verzeichnen haben. Bei Unternehmen im ersten Tätigkeitsjahr oder bei Zerstörung der Buchhaltungsunterlagen wird der Umsatzrückgang mit Bericht des Landesschätzamtes überprüft. Der Zuschuss darf den Zinssatz zu Lasten der Unternehmen nicht auf weniger als 25 Prozent des zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuschusses geltenden Bezugszinssatzes reduzieren. Bei vorzeitiger vollständiger oder teilweiser Tilgung des Darlehens wird der Zinsenzuschuss eingestellt oder entsprechend gekürzt.

(2) Die Ansuchen um Zuschuss sind innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach Veröffentlichung des Abgrenzungsbeschlusses bzw. nach Auftreten der Tierepidemie bei der zuständigen Landesabteilung zusammen mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • -  Erklärung des Darlehensgebers, aus der das Vorhandensein der Darlehen hervorgeht, unter ausdrücklicher Angabe der Verwendung derselben, der restlichen Kapitalschuld zum Zeitpunkt des Katastrophenfalles oder des außerordentlichen Ereignisses sowie des angewandten Jahreszinssatzes;
  • -  Unterlagen über den Umsatzrückgang, falls diese durch die Katastrophe nicht zerstört wurden.

(3) Der Zuschuss wird vom zuständigen Landesrat gewährt, wobei die eingereichten Unterlagen und die von den zuständigen Landesämtern durchgeführten Schadenserhebungen berücksichtigt werden. Der Direktor des jeweils zuständigen Landesamtes zahlt den Zuschuss auf der Grundlage eines Tilgungsplanes direkt an den Darlehensgeber aus. 8)

8)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.