(1) Die Beihilfen im Sinne dieses Gesetzes können gewerblichen Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten sowie Anstalten, Körperschaften, Freiberuflern und anderen Privatpersonen in Katastrophengebieten gewährt werden, die mit Beschluß der Landesregierung abgegrenzt werden. 3)
(2) Der Beschluß der Landesregierung, mit dem die Katastrophengebiete abgegrenzt werden, wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.