(1) Die Landesregierung kann für die Verwirklichung von Einrichtungen zur Wildschadenverhütung, deren Eignung von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt wird, Beihilfen von bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren. Die Beihilfeanträge sind beim für die Jagd zuständigen Landesamt einzureichen. 122)
(2) Ein Zuschuß in derselben Höhe kann auf Antrag auch öffentlichen und privaten Körperschaften und Anstalten, den Verwaltern von Jagdrevieren kraft Gesetzes und wie immer benannten landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt werden.
(3) Die Instandhaltung von Zäunen, die zur Wildschadenverhütung an landwirtschaftlichen Kulturen errichtet worden sind oder zu diesem Zweck in Zukunft errichtet werden, ist durch eine zwischen den Vertretern der Jagdreviere und jenen der Grundeigentümer abzuschließende Vereinbarung zu regeln. Falls innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Einigung zustande kommt, erläßt die Landesregierung - nach Anhören der Vertreter der Grundeigentümer sowie der Vereinigung - Bestimmungen über die Instandhaltung von Wildzäunen, die für alle Betroffenen verbindlich sind.
(4)123) 124)
(5) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Durchführung in Regie zu Lasten des Landeshaushaltes von Ausgaben für die Verhütung und den Ersatz von Schäden durch Großraubwild ermächtigen; diese Maßnahmen können auch in dem in Südtirol gelegenen Teil des Nationalparks Stilferjoch durchgeführt werden. Bei der Bestimmung der an Zuchtvieh verursachten Schäden wird der Einheitspreis berücksichtigt, wie ihn jährlich das für die Viehzucht zuständige Landesamt innerhalb 28. Februar festlegt. 125)
(6) Das zuständige Landesamt prüft den Schaden innerhalb von 30 Tagen. Stellt es fest, dass der Schaden durch Großraubwild verursacht wurde, ersetzt ihn das Landesamt innerhalb weiterer 60 Tage. 126)
(7) Zu förderwürdigen Verhütungsmaßnahmen von Schäden von Großraubwild gehören auch Ausgaben für Herdenschutzhunde. 127)
(8) Die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Ausgaben, sei es in Form von Vergütungen oder Schadenersatz, gelten als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 128)