(1) Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Hunde für die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisierte Brackenjagd auf Füchse nach dem 15. Dezember, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember, die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Herden-, Lawinen- und Zivilschutzhunde sowie für Blinden-, Militär- und Polizeihunde im Einsatz als auch für Jagdhunde in Begleitung von dienstausübenden hauptberuflichen Jagdaufsehern. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung.116)
(2) Die Verwalter von Jagdrevieren weisen für das Abrichten von Jagdhunden zu Zeiten, während derer die Jagd geschlossen ist, begrenzte Flächen aus.
(3) 117)