(1) Der Jagdschutz und im besonderen die Aufsicht über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften obliegt den hauptberuflichen und freiwilligen Jagdaufsehern der Landesregierung, der Vereinigung sowie der Eigenjagdverwalter, sofern ihnen im Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit die Eigenschaft eines vereidigten Aufsehers zuerkannt ist; die Aufsicht obliegt ferner den Organen der Forstpolizei 63) sowie den Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei.
(2) In den Jagdrevieren kraft Gesetzes hat die Vereinigung direkt oder über geeignetes Personal der Reviere für einen wirksamen Jagdschutz zu sorgen und auf jeden Fall für je 10.000 ha Jagdfläche die Bestellung mindestens eines hauptberuflichen Jagdaufsehers zu gewährleisten. Unter Beachtung dieser Auflage können ein oder mehrere gemeinsame/r hauptberufliche/r Jagdaufseher für mehrere Jagdreviere (Reviergemeinschaft) bestellt werden, sofern ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz gewährleistet ist. Auf jeden Fall ist die Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen von hauptberuflichen Jagdaufsehern, die in einem oder mehreren zusammengeschlossenen Revieren angestellt werden sollen bzw. sind, von der Jägervereinigung zu genehmigen. 100)
(3) Der zuständige Landesrat kann für einzelne Jagdreviere oder Reviergemeinschaften Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Bestimmungen unter der Bedingung erlauben, daß der Jagdschutz trotzdem gewährleistet ist und die von einem hauptberuflichen Jagdaufseher zu überwachende Fläche das in Absatz 2 angegebene Ausmaß nicht um mehr als 20% übersteigt. 101)
(4) Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, widerruft das für die Jagd zuständige Landesamt nach vorheriger Verwarnung die ausgestellten Jagderlaubnisscheine. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den hauptberuflichen Jagdaufsehern sowie von Angehörigen des Landesforstkorps vorgenommen, die das für die Jagd zuständige Landesamt beauftragt. 102)
(4-bis) 103)
(5) Die hauptberuflichen Jagdaufseher, die im Sinne von Absatz 1 mit der Aufsicht über die Einhaltung der Jagdvorschriften betraut werden, sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben laut Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157, einfache Amtsträger der Gerichtspolizei.104)