(1) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Jagd auf bestimmte in Artikel 4 genannte Wildarten für festgesetzte Zeiten verbieten oder einschränken, wenn wichtige mit dem Wildbestand zusammenhängende Gründe oder besondere jahreszeitlich, klimatisch, durch Krankheiten oder Naturkatastrophen bedingte Umstände dies erfordern.
(2) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann jederzeit das Fangen oder Erlegen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten jagdbaren Wildarten erlauben, wenn dies aus gesundheitspolizeilichen oder Sicherheitsgründen, zum Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, der Fischerei und der Viehwirtschaft oder zur Bestandssicherung erforderlich ist; in der Erlaubnis sind die Mittel, die Zeiten und die Vorgangsweise, auch abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j), anzugeben.97)
[(3) Um die Verbreitung der Nutria (Myocastor coypus) zu kontrollieren, erstellt der für die Jagd zuständige Landesrat einen Eingriffsplan. Die Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein sowie die hauptberuflichen Jagdaufseher setzen diesen Plan um.] 98)5)
(4) Der für die Jagd zuständige Landesrat verfügt, unter Berücksichtigung der EU- und staatlichen Bestimmungen, die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung invasiver Wildtiere. Mit den eventuellen Entnahmen werden die Organe gemäß Artikel 31 Absatz 1 beauftragt. 99)