(1) Die Vereinigung kann - unter Beachtung dieses Gesetzes - für sämtliche Jagdreviere kraft Gesetzes Richtlinien über die Jagd sowie darüber erlassen, wem das Wildbret von rechtmäßig erlegtem Schalenwild gehört. Diese Richtlinien unterliegen der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung. Maßnahmen, welche die Abschußrichtlinien, die Einschreibegebühr sowie den von Nicht- Mitgliedern der Vereinigung zu entrichtenden Jahresbeitrag betreffen, unterliegen außerdem der Sachkontrolle.
(2)88)
(3) Die Vereinigung teilt die Maßnahme - schriftlich und in doppelter Ausfertigung - dem für die Jagd zuständigen Landesamt mittels Einschreibebrief mit. Die Landesregierung muß die Kontrolle nach Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung durchführen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als mit Sichtvermerk versehen, sofern die Landesregierung nicht allfällige Änderungen mitgeteilt oder die Maßnahme zurückgewiesen hat.
(4) Die Vorschriften, die sich aus den genannten Richtlinien ergeben oder darin enthalten sind, müssen im Mitteilungsblatt der Vereinigung, die im Sinne von Artikel 23 mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes betraut ist, veröffentlicht werden.89)
(5) Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines für ein Jagdrevier kraft Gesetzes und die Verwaltungsorgane der in Artikel 23 genannten Vereinigung müssen die Richtlinien laut Absatz 1 beachten, die rechtskräftig und in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht sind. 90)