(1) Es ist verboten
(2) Es ist weiters jeder dazu verpflichtet, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates vorgeschriebenen Verbote zu befolgen, die die Benützung und das Tragen von Schußwaffen und Munition betreffen.
(3) Der für die Jagd zuständige Landesrat ist ermächtigt in bestimmten Fällen namentlich zu nennenden Personen den Einsatz der unter Buchstabe k) erwähnten Mittel sowie - nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und aus schließlich für wissenschaftliche Zwecke - Instituten oder qualifiziertem Personal den Vogelfang und das Einsammeln von Eiern zu gestatten.61)