[(1) In der Provinz Bozen wird der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehene Jagdausweis durch die im Artikel 25 genannten Jagderlaubnisscheine ersetzt. Diese berechtigen zur Ausübung der Jagd sowohl in Form der Gebirgsjagd als auch der Ansitzjagd.] 5)
(2) Für die Jagd in Gebieten, wo die Wahl der Jagdart vorgesehen ist, stellt das für die Jagd zuständige Landesamt unentgeltlich den von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Jagdausweis aus.
(3) Im Jagdausweis laut Absatz 2 ist die gewählte Jagdart angegeben.49)