(1) Unter Wild im Sinne dieses Gesetzes versteht man die frei lebenden, sich ständig oder vorübergehend in Südtirol aufhaltenden Säugetiere (Haarwild) und Vögel (Federwild). Nicht unter diesen Begriff fallen Maulwürfe, Ratten, Langschwanz- und Wühlmäuse [sowie verwilderte Haustauben.] 4)5)
(2) Das Wild ist unverfügbares Vermögen und wird vom Land verwaltet.