Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Gärtner, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die von den einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Förderungsmaßnahmen beantragen wollen, müssen im Berufsverzeichnis eingetragen sein; dem entsprechenden Antrag ist eine Eintragungsbestätigung beizulegen.