(1) Die Konzession für Nahverkehrslinien laut Artikel 1 wird mit Dekret des zuständigen Landesrates an einzelne Verkehrsunternehmen oder an deren Verbände erteilt, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- technische und finanzielle Eignung des Unternehmens, Verkehrslinien zu betreiben,
- Möglichkeit des Unternehmens, durch die Einrichtung der vorgesehenen Verkehrslinien die Betriebsmittel effizient einzusetzen; dabei sind das Einzugsgebiet des Unternehmens, der Umfang der Nachfrage und die Betriebsbestimmungen zu berücksichtigen.
(2) Die Konzession kann auch Verkehrsunternehmen erteilt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Konzession oder Genehmigung haben und, obwohl sie nicht die unter Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Voraussetzung haben, einem Verband angehören, der im Sinne von Artikel 11 anerkannt ist.
(3) Das Konzessionsdekret hat folgendes zu enthalten:
- die Angaben zur Person des Unternehmens - gegebenenfalls einschließlich des in einer Gemeinde Südtirols zu wählenden Domizils; handelt es sich um einen Sonderbetrieb, so sind auch die Angaben zur Person des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Direktors erforderlich,
- die Geltungsdauer der Konzession,
- das Verzeichnis der Verkehrslinien, für die die Konzession anfänglich erteilt wird, und die entsprechenden Betriebsbestimmungen. Das Verzeichnis und die Betriebsbestimmungen werden jeweils mit dem Dekret zur Genehmigung des Fahrplanes laut Artikel 4 auf den letzten Stand gebracht. 31)
(4) Die Konzessionen sind höchstens neun Jahre lang gültig; die Einschränkung unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen bleibt aufrecht und ist im Konzessionsdekret zu vermerken.
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilten Konzessionen sind bis zur Erteilung der neuen Konzessionen gültig.
(6) Die Konzessionäre müssen sich schriftlich verpflichten, die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten. Die Standards betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Qualität der Dienste sowie die entsprechenden Strafen werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. 32)