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d) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 161)
Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Dezember 1985, Nr. 55/Sondernummer.

Art. 5  (Regelung der Beziehung zwischen der Landesverwaltung und den Verkehrsunternehmen)       25) delibera sentenza

(1) Unternehmen, die im Sinne dieses Gesetzes Verkehrslinien übernehmen, sind verpflichtet,

  1. die Nahverkehrslinien nach den Vorschriften des Übersichtsfahrplanes zu organisieren und zu betreiben. Wenn die Ressourcen nicht ausreichen, um die Dienste abzudecken, müssen diese andere Unternehmen in Anspruch nehmen mittels Abschluss einer Subkonzession gemäß Vorschriften und Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. 26)
  2. die genehmigten Beförderungstarife anzuwenden
  3. sich mit anderen Verkehrsbetrieben ins Einvernehmen zu setzen über die Gestaltung des Nahverkehrs auf gemeinsamen Strecken: auf diesen sind keine Zusteige- oder Haltestellenbeschränkungen zugelassen,
  4. die Ausgleichszahlungen und Zuschüsse bestimmungsgemäß zu verwenden,
  5. systematisch alle Buchhaltungs- und statistischen Daten zu erheben, die zur Ermittlung der Geschäftsgebarung in Hinsicht auf die Verkehrslinien, für die das Land zuständig ist, nötig sind,
  6. die Fahrkartenausgabe, das Kontrollsystem, das System zur Ermittlung der Betriebsdaten sowie die Verwaltung zu vereinheitlichen, damit die Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Angaben der Unternehmen gewährleistet sind,
  7. nach den Weisungen des zuständigen Landesamtes folgendes anzugeben:
    1. Stand und Entwicklung des Personalbestandes des Unternehmens und der Lohnkosten, und zwar aufgrund der jährlich bei den Finanzämtern eingereichten Erklärung der Steuersubstituten und der bei den Sozialversicherungsanstalten eingereichten Einzelbestätigungen,
    2. jeweiliger Stand und Veränderung des Vermögensbestandes des Unternehmens in bezug auf den Ankauf und die Veräußerung der abschreibbaren Sachen,
    3. Jahresprogramm für den Nahverkehr und - auch teilweise - Abweichungen im Betrieb der Nahverkehrslinien gegenüber den Bestimmungen des übersichtsfahrplanes des Landes,
    4. Zahl der Fahrgäste, auf die der Vorzugs- oder Sondertarif angewandt worden ist, sowie weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Landestarifsystem,
    5. Zahl der Fahrgäste, auf die der Normaltarif angewandt worden ist, sowie entsprechende Einnahmen,
  8. Ausweise für freie Beförderung nur mit Bewilligung des zuständigen Landesrates auszustellen,
  • i) Aufsichtspersonen unentgeltlich zu befördern, sofern sie einen vom zuständigen Landesrat unterschriebenen Ausweis für freie Beförderung vorweisen,
  • l) dem Personal, das mit den Fahrgästen in Kontakt kommt, ein Erkennungszeichen auszuhändigen; dieses Erkennungszeichen ist mit Dekret des zuständigen Landesrates zu beschreiben,
  • m) eine Brand- und Diebstahlversicherung für das Vermögen des Unternehmens sowie eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden abzuschließen, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden der Angestellten an den beförderten Personen oder Sachen entstehen können. Die Versicherung muß auch die Haftpflicht für Schäden an nicht beförderten Personen, Tieren oder Sachen decken. Der zuständige Landesrat hat mit Dekret die Höhe der Versicherungssumme festzulegen,
  • n) die Dienste laut den Modalitäten, wie sie in den Ermächtigungsdekreten zur Durchführung der Verkehrsdienste laut Artikel 2 und 4 angeführt sind, durchzuführen; 27)
  • o) dem zuständigen Landesamt die Umstände mitzuteilen, die sich auf die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Dienstes auswirken könnten, alle den Dienst betreffenden Daten und statistischen Unterlagen zu liefern und das zuständige Amt in seiner Aufgabe zu unterstützen, 27)
  • p) die vom zuständigen Landesrat festgelegten Bestimmungen über die farbliche Gestaltung der Autobusse und Gelenkomnibusse, welche für den öffentlichen Liniendienst eingesetzt werden, sowie über die Werbeflächen auf den städtischen, vorstädtischen und außerstädtischen Bussen einzuhalten.28)

(2)  Was die Verkehrsunternehmen angeht, die Verkehrslinien im Sinne dieses Gesetzes betreiben, ergreift die Landesverwaltung folgende Maßnahmen:

  1. sie bewilligt im Rahmen der Erfordernisse der Neuordnung des Nahverkehrs - und allgemein, soweit es für die Öffentlichkeit von Belang ist - Betriebsprogramme, die den Möglichkeiten des Unternehmens oder des Verbandes entsprechen,
  2. sie setzt im Rahmen der Jahresprogramme Tarife und Beiträge in der erforderlichen Höhe fest, um den geordneten Betrieb der Nahverkehrslinien und die Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der einzelnen Unternehmen oder ihrer Verbände zu gewährleisten.
massimeBeschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562 - Richtlinien zu Subkonzession und Untervergabe von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personenverkehrs und Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge
25)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
26)
Der Buchstabe a) des Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
27)
Die Buchstaben n) und o) wurden hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
28)
Der Buchstabe p) des Art. 25 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11
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