(1) Die Ausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 1983, die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbunden sind - sie werden für die Arbeit des Landesbeirates laut Artikel 14 auf eine Million Lire, für die Kosten im Zusammenhang mit der Einstufung des Personals im Sinne von Artikel 15 hingegen auf 50 Millionen Lire geschätzt - werden durch Verwendung der Bereitstellungen gedeckt, die in den Kapiteln 12125 und 12100 des Ausgabenvoranschlages für das Haushaltsjahr 1983 eingeschrieben sind.
(2) Die im vorhergehenden Absatz angegebenen Ausgaben, die zu Lasten der Haushaltsjahre 1984 und 1985 gehen - sie werden auf jährlich 2 bzw. 100 Millionen Lire geschätzt - werden durch die Bereitstellungen gedeckt, die jährlich in die entsprechenden Kapitel des jeweiligen Haushaltsvoranschlages eingeschrieben werden, und zwar aufgrund der Ausgabenvoranschläge, die unter Sektion 1, Sektor 2, des mehrjährigen Landeshaushaltes 1983 - 1985 eingetragen sind.
(3) Was die nachfolgenden Haushaltsjahre angeht, sind die Bereitstellungen zu verwenden, die in den jährlichen und mehrjährigen Haushaltsvoranschlägen jeweils eingeschrieben sind.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.