Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) 2)
(2) Im alpinen Grünland ist die Erteilung von Erlaubnissen für den Betrieb von Jausenstationen auf Almhütten erlaubt, sofern die damit verbundenen Leistungen als nebenberufliche Tätigkeit erbracht werden und einen Anreiz zur Weiterbewirtschaftung der Alm geben. Die Erlaubnis kann nur für einen beschränkten Zeitraum des Jahres erteilt werden, welcher in der Durchführungsverordnung festgelegt wird. 3)
Aufgehoben durch Art. 134 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 12 des L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 5.