(1) Die Landesregierung kann für Kosten im Rahmen von Maßnahmen der Weiterbildung Ausgaben übernehmen und Finanzierungen gewähren.11)
(2) Die Finanzierungen werden in den von Artikel 2 Absätze 2, 3, 4, 8 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen gewährt. 12)
(3) Es können auch einzelnen Personen für die eigene Weiterbildung Beiträge oder Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, gewährt werden. 13)
(3/bis) Die Gemeinden können sich an der Finanzierung der Weiterbildung beteiligen, indem sie Beiträge an Weiterbildungseinrichtungen für deren Tätigkeit vergeben; Voraussetzung ist, dass sich die Gemeinde im Einzugsgebiet der Weiterbildungseinrichtung befindet. 14)