(1) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse, für die er als örtliche Gesundheitsbehörde auf dem Gebiet des Veterinärpolizeiwesens zuständig ist.
(2) Auf dem im vorhergehenden Absatz genannten Gebiet hat der Bürgermeister die dringend erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 35 des vereinheitlichten Textes der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung, genehmigt mit Beschluß des Regionalausschusses Nr. 577 vom 24. April 1980 zu treffen.
(3) Zur Bewältigung der Aufgaben gemäß den vorhergehenden Absätzen hat der Bürgermeister die Dienste der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheiten laut Artikel 16 des Regionalgesetzes vom 30. April 1980, Nr. 6, in Anspruch zu nehmen.