(1) Beim ersten öffentlichen Wettbewerb, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Besetzung von Stellen in der vierten und in der sechsten Funktionsebene der entsprechenden allgemeinen oder Sonderstellenpläne der Landesverwaltung ausgeschrieben wird, ist ein Drittel der Stellen - oder, falls es sich um nur eine Stelle handelt, diese Stelle - dem Personal vorzubehalten, das bei den Viehzüchtervereinigungen und -verbänden Dienst leistet und das vor dem 30. Juni 1978 im Sinne von Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 1. September 1962, Nr. 18, dauernd und ausschließlich zugunsten des Amtes des Landestierarztes Arbeiten verrichtet hat, die von der Landesverwaltung zur Durchführung der vom Landesausschuß genehmigten allgemeinen Pläne für die Sanierung von Viehbeständen den genannten Vereinigungen und Verbänden übertragen worden sind.
(2) Werden die vorbehaltenen Stellen nicht vom genannten Personal besetzt, so können sie aufgrund der Rangordnung von Bewerbern besetzt werden, die kein Anrecht auf vorbehaltene Stellen haben.
(3) Was das in Absatz 1 genannte Personal angeht, wird beim Wettbewerb von den altersmäßigen Voraussetzungen abgesehen; das bei der Herkunftsorganisation erreichte Dienstalter wird in Hinsicht auf die Besoldung als Dienst anerkannt, der bei der Landesverwaltung geleistet wurde.