(1) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sind dem Amt für Sport, Alpin- und Freizeitwesen übertragen. Das im vorhergehenden Absatz genannte Amt hat außerdem beratende Funktion sowie Untersuchungen und Erhebungen über das Freizeitwesen und über das Vereinswesen in diesem Bereich zu veranlassen und zu fördern sowie Vorhaben zur Förderung dieses Bereiches zu koordinieren und zu unterstützen.