(1) Innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung der Rangordnung können die Sanitätseinheiten beim Landeshauptmann die Zuweisung von Kandidaten beantragen, die zur Besetzung von Stellen geeignet sind, die frei geworden sind, weil die Gewinner auf die Einstellung verzichtet haben oder ihre Ernennung verfallen ist.
(2) Innerhalb derselben Frist kann auch die Zuweisung von Kandidaten beantragt werden, die zur Besetzung von Stellen geeignet sind, welche nach der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Frist frei geworden sind; davon ausgenommen sind Stellen, die im Sinne von Artikel 5 bestimmt worden sind, sowie neu geschaffene Stellen.
(3) Der Landesausschuß hat im Zeitraum, für den die Rangordnung gilt, und nach der Versetzung der Anspruchsberechtigten laut Artikel 25 den Sanitätseinheiten, bei denen Stellen zu besetzen sind, geeignete Kandidaten zuzuweisen; die Stellen werden aufgrund der Rangordnung Kandidaten zugewiesen, die die entsprechenden Sanitätseinheiten angegeben haben, und zwar aufgrund der Zahl der Stellen, die den einzelnen Sprachgruppen vorbehalten sind.