(1) Die Prüfungskommissionen sind vom Landesausschuß zu ernennen. Der Landeshauptmann kann den Vorsitz in den Kommissionen Landtagsabgeordneten oder Mitgliedern der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten der Provinz übertragen.
(2) Der Landesausschuß bestimmt Beamte der Landesverwaltung oder der Verwaltung der Sanitätseinheiten zu Sekretären der Prüfungskommissionen, der Unterkommissionen und der Aufsichtsgremien laut Artikel 6 des Ministerialdekretes. Es können auch Beamte der Verwaltung ernannt werden, die dem Berufsbild eines Verwaltungsdirektors oder eines Verwaltungsmitarbeiters angehören.
(3) Wer um Versetzung in eine der ausgeschriebenen Stellen angesucht hat, kann nicht Mitglied einer Prüfungskommission sein.
(4) Der Sekretär der Kommission hat die im Ministerialdekret vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß die Arbeiten nach den Anweisungen des Vorsitzenden der Kommission erledigt werden.
(5) Der Landesausschuß kann die Sanitätseinheiten bestimmen, welche die Mittel und das Personal für die Abwicklung der Wettbewerbe zur Verfügung stellen müssen. Allfällige Ausgaben, die von den Sanitätseinheiten vorgeschossen werden, gehen zu Lasten des Landes.
(6) Die vorhergehenden Absätze sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen Unterkommissionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 des Ministerialdekretes ernannt werden.
(7) Dieser Artikel wird auch auf die Kommission angewandt, die in Artikel 41 Absatz 4 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehen ist.
(8) Die Beschlüsse über die Ernennung der Prüfungskommissionen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.