(1) Was das Personal angeht, für das im Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, die Einstellung durch direkte Berufung vorgesehen ist, wird diese Einstellung vom Verwaltungsrat der zuständigen Sanitätseinheit nach dem im erwähnten Gesetz vorgeschriebenen Verfahren verfügt; handelt es sich um Einstellungen für die Gesundheitsdienste laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, so werden sie vom Landesausschuß beschlossen. Der Verwaltungsrat hat dem Landesausschuß die Einstellungen mitzuteilen, damit das Personal in die nominellen Stellenpläne des Landes eingeschrieben werden kann. Was die Gesundheitsdienste laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, angeht, sorgt der Landesausschuß direkt für die Eintragung. Handelt es sich um Kategorien von Personen, die laut Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, bei der Einstellung Vorrang vor allen anderen Kandidaten haben, sofern sie die Eignung im Wettbewerb erlangen, so ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) In dem von Artikel 5 vorgesehenen Antrag um Ausschreibung der Wettbewerbe, den die Sanitätseinheiten an den Landesausschuß richten, haben sie die Zahl der Stellen anzugeben, die den im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 482, anspruchsberechtigten Personen vorzubehalten sind.
(3) Nach der Genehmigung der endgültigen Rangordnung werden die Kandidaten, die geeignet sind und Anspruch auf den Stellenvorbehalt haben, zu Gewinnern erklärt, und es werden ihnen die vorbehaltenen Stellen zugewiesen, die in den Sanitätseinheiten und in den Gesundheitsdiensten laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, frei sind; den Kandidaten werden aufgrund der Rangordnung Stellen bei den Sanitätseinheiten zugewiesen, die sie im Gesuch angegeben haben.