(1) Die Rangordnungen für die Versetzungen werden nach Sprachgruppen getrennt mit Beschluß des Landesausschusses genehmigt.
(2) Was Bedienstete mit Doktorat angeht, die einem mittleren Funktionsrang angehören, sind die Rangordnungen von der für den Wettbewerb ernannten Kommission zu erstellen, und zwar aufgrund der von den Bewerbern eingereichten Unterlagen, die nach den Kriterien zu bewerten sind, wie sie für die entsprechenden Wettbewerbe für Aufnahmen festgelegt sind.
(3) Was das restliche Personal angeht, werden die Rangordnungen vom Landesausschuß erstellt, und zwar aufgrund des Dienstalters, das die Bewerber in den Funktionsrängen, denen sie angehören, erreicht haben.
(4) Bei gleicher Bewertung sind die Vorzugskriterien anzuwenden, wie sie von den einschlägigen Rechtsvorschriften für öffentliche Wettbewerbe vorgesehen sind.
(5) Der Landeshauptmann weist den Bediensteten, die aufgrund der genehmigten Rangordnungen Anspruch auf Versetzung haben, die verfügbaren Stellen bei den Sanitätseinheiten zu, wobei auch die in Artikel 18 Buchstaben c) und d) angeführten Stellen zu berücksichtigen sind.
(6) Die Versetzung erfolgt an dem Tag, an dem der Gewinner des Wettbewerbes für die entsprechende Stelle den Dienst antritt.
(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden den Bewerben und den zuständigen Sanitätseinheiten mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.