(1) Die Stellen im Stellenplan des Sanitätsbetriebs sind, gegliedert nach Gruppen von Funktionsrängen, nach Ebenen oder nach Leitungsebenen entsprechend dem für die Einstellung vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen im Verhältnis zu ihrer Stärke vorbehalten, wie sie sich auf Landesebene aus den bei der letzten amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen ergibt. 2)
(1/bis) Die Verteilung der Stellen laut Absatz 1 erfolgt entsprechend der Stärke der Sprachgruppe im jeweiligen Gesundheitsbezirk unter Berücksichtigung der Dienste mit landesweitem Einzugsgebiet. 3)
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 bestimmt die Landesregierung die Gruppen von Funktionsrängen, die Ebenen und die Leitungsebenen, gegliedert nach Stellenplänen oder Verhandlungsbereichen. 4)
(3)(4) 5)
(5) Allen drei Sprachgruppen muss die Möglichkeit gewährleistet werden, die im Stellenplan des Sanitätsbetriebs in Bezug auf die einzelnen Gesundheitsbezirke vorgesehenen und ihnen im Ausmaß gemäß Absatz 1 zustehenden Stellen zu besetzen. Der Ausgleich erfolgt mit Verfügung des Generaldirektors durch Umverteilung der gemäß Landesproporz vorbehaltenen Planstellen innerhalb des Sanitätsbetriebs. Aufgrund dringender und unaufschiebbarer dienstlicher Erfordernisse können die Stellen, die die Gesamtanzahl der nach dem Landesproporz verteilten Stellen überschreiten, auch abweichend von den Bestimmungen über den ethnischen Proporz und nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung zugewiesen werden. In der Folge muss unter den Stellen, die bei der Berechnung des ethnischen Proporzes berücksichtigt wurden, ein entsprechender Ausgleich erfolgen. 6)
(6) Alle von diesem Gesetz vorgesehenen Rangordnungen müssen getrennt nach italienischer, deutscher und ladinischer Sprachgruppe erstellt werden. 7)
(7) Das in diesem Artikel festgelegte Sprachgruppenverhältnis ist auch bei der Einstellung von außerordentlichem Personal im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, sowie bei jeder anderen Besetzung von Stellen anzuwenden. 8)