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a) LANDESGESETZ vom 23. März 1982, Nr. 71)
Entschädigungen bei Enteignungen und Besetzungen für Bauarbeiten, für die der Staat zuständig ist: Ergänzung durch das Land

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. April 1982, Nr. 15.

Art. 1

(1) Das Land ergänzt die Entschädigungen, die vom Staat wegen Enteignung und Besetzung für Bauarbeiten, für die er zuständig ist, zu entrichten sind. Das Ausmaß der Ergänzung entspricht der Differenz zwischen dem von den zuständigen staatlichen Organen - endgültig, vorläufig oder als Vorschuß - festgelegten Betrag und dem, der sich aus der Anwendung der Richtlinien gemäß Artikel 6, Absatz 2, und den Artikeln 8, 10, 13 und 14 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, ergeben würde. 2)

(2) Zu diesem Zweck nimmt das Landesamt für Schätzungswesen Schätzungen vor, und zwar a) innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Ermächtigung der Gerichtsbehörde zur direkten Zahlung an die Anspruchsberechtigten oder b) innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Erklärung der Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung, abgefaßt ist und aus der hervorgeht, daß die Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf die Entschädigung im Sinne des genannten Artikels erhalten haben, oder schließlich c), wenn es sich um freiwillige Abtretung im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 1971, Nr. 865, in geltender Fassung, handelt, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt - von seiten der Anspruchsberechtigten - einer beglaubigten Abschrift des Aktes, mit dem die entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Staatsorgan getroffen worden ist.

(3) Innerhalb der darauffolgenden 30 Tage setzt der Landeshauptmann mit Dekret den Betrag fest, der den Anspruchsberechtigten vom Land als Ergänzung entrichtet wird, und verfügt die entsprechende Zahlung zugunsten der Anspruchsberechtigten zusammen mit der Zahlung der staatlichen Entschädigung. Eine Abschrift dieser Maßnahme wird den zuständigen staatlichen Stellen übermittelt, damit diese das Enteignungsdekret erlassen und dem Land den vom Staat festgesetzten Betrag der Entschädigung rückerstatten können.

(4) Nimmt das Land die Zahlung nicht innerhalb der in den vorhergehenden Absätzen genannten Frist vor, zahlen die zuständigen staatlichen Ämter direkt die Enteignungs- oder Besetzungsentschädigung aus; das Ergänzungsdekret des Landeshauptmanns wird dadurch nicht berührt.

(5) Im Dekret des Landeshauptmanns laut den vorhergehenden Absätzen sind der Betrag der vom Staat - endgültig, vorläufig oder als Vorschuß - gezahlten Entschädigung und der Betrag der Ergänzung durch das Land getrennt anzugeben. Gegen die Höhe der Ergänzung durch das Land können die Anspruchsberechtigten keine Beschwerde einlegen. Wird Klage vor der Gerichtsbehörde erhoben und legt diese eine Entschädigung fest, die höher ist als die von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzte, so wird von dem von der enteignenden oder besetzenden Körperschaft geschuldeten Mehrbetrag der Betrag abgezogen, der der Ergänzung durch das Land entspricht.

(6) Die vorhergehenden Absätze werden auf laufende Verfahren angewandt, sofern die Zahlung der staatlichen Enteignungs- oder Besetzungsentschädigung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht endgültig, nicht anfechtbar oder nicht mit einem Urteil festgesetzt worden ist, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig war, und sofern die zu enteignenden Eigentümer die Mitteilung über die vorläufige Entschädigung nicht vor dem 1. Jänner 1981 erhalten haben.

(7) Zur Rückerstattung gemäß Artikel 2 vorletzter Absatz des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung, müssen die zuständigen staatlichen Stellen dem Landeshauptmann eine Abschrift der Maßnahme übermitteln, mit der die endgültige Enteignungs- oder Besetzungsentschädigung festgelegt worden ist. Der geschuldete Betrag ist dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellung dieser Maßnahme rückzuerstatten.

2)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7.

Art. 2

(1) Die Ausgaben, die bei der Durchführung dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltsjahres 1982 entstehen, werden durch Verwendung von Beträgen aus der Bereitstellung gedeckt, die unter Kap. 81125 des Ausgabenvoranschlages für das laufende Haushaltsjahr eingeschrieben ist.

(2) Die entsprechende Haushaltsbereitstellung für die folgenden Haushaltsjahre wird jeweils mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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