(1) An der genannten Gesellschaft können sich öffentliche Körperschaften und Anstalten, private Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen sowie Privatpersonen beteiligen, die aufgrund einer Konzession oder einer behördlichen Erlaubnis einen gemeinnützigen Zweck oder zumindest keine Gewinnabsicht verfolgen. Die Bedingungen für die Beteiligung an der Gesellschaft werden im Statut der Gesellschaft festgelegt.