(1) Der Landeshauptmann oder ein von ihm beauftragter Landesrat ist auf entsprechenden Beschluß des Landesausschusses hin befugt,
(2) Im Gesellschaftsstatut muß eine mehrheitliche Vertretung der Autonomen Provinz Bozen im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat vorgesehen sein.
(3) Die Gesellschaft muß auf jeden Fall die Ziele verfolgen, die in Artikel 4 angeführt sind; bei der Durchführung der Programme haben solche den Vorrang, die von den Gesellschaftern angefordert werden.
(4) Im Statut kann außerdem ein Fachausschuß für Informatik innerhalb der Gesellschaft vorgesehen werden, der Gutachten und Vorschläge über die Tätigkeit der Gesellschaft abzugeben hat.