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a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 6/ter (Verwaltungsmaßnahmen, für die ein positives Gutachten erforderlich ist)

(1) Das positive Gutachten des für Landwirtschaft zuständigen Landesrates muss eingeholt werden, bevor folgende Maßnahmen seitens der Verwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter getroffen werden:

  1. Veräußerung von Gemeinnutzungsgütern sowie Errichtung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten auf solchen Gütern;
  2. Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Erwerb von anderen Zubehör- und Nebenflächen zu Gemeinnutzungsgütern.

(2) Das positive Gutachten laut Absatz 1 verfällt, wenn nicht innerhalb der Frist von drei Jahren mittels Eintragung ins Grundbuch davon Gebrauch gemacht wird.

(3) Das positive Gutachten laut Absatz 1 ist nicht vorgeschrieben:

  1. bei Verkauf von Gemeinnutzungsgütern laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766;
  2. bei Verwirklichung von Anlagen zur Verwertung land-, wald- und weidewirtschaftlicher Erzeugnisse; in diesem Fall hat die Veräußerung der erforderlichen Flächen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Gesetzes zu einem angemessenen Preis zu erfolgen, und zwar nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und gemäß den Bestimmungen der Raumordnung;
  3. bei Veräußerung von Nutzungsgütern, die in den Bebauungsplänen oder Bauprogrammen für andere Zwecke bestimmt sind. In diesem Falle können diese ab Inkrafttreten der urbanistischen Leitpläne für die darin vorgesehenen Zwecke veräußert werden;
  4. bei Veräußerung von Flächen, die dem privaten Wohnbau für den Bau von Erstwohnungen vorbehalten sind; in diesem Falle müssen diese durch eine öffentliche Versteigerung verkauft werden, an der vorrangig Nutzungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes und erst in zweiter Linie alle anderen in der jeweiligen Gemeinde ansässigen Bürger teilnehmen dürfen;
  5. bei Enteignungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse.

(4) Bei Verkauf laut Absatz 3 Buchstabe a) haben das Vorkaufsrecht

  1. der Pächter, der selbst bearbeitender Bauer ist, sofern er das Grundstück seit mindestens zwei Jahren bearbeitet und in den letzten zwei Jahren keine anderen Grundstücke verkauft hat, und, nachgeordnet,
  2. der angrenzende nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer und, nachgeordnet,
  3. der nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer, der durch diesen Ankauf die Bildung oder Aufstockung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erreicht.

(5) Bei Verkauf an den Pächter im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) muss der Preis angemessen sein; er wird vom Landesamt für bäuerliches Eigentum aufgrund des vermuteten Ertragswertes unter Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes bestimmt.

(6) Bei Verkauf an den selbst bearbeitenden Bauer im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b) und c) darf der Preis nicht geringer als der Mindestpreis sein, wie er vom Landesamt für bäuerliches Eigentum festgelegt wird.

(7) Bei positivem Gutachten laut Absatz 1 Buchstabe a) und in den Fällen, wie sie in Absatz 3 beschrieben sind, verfügt der für den Sachbereich zuständige Landesrat die Freischreibung von der Bindung der Gemeinnutzungsrechte, während er bei Ankauf laut Absatz 1 Buchstabe b) die Bindung verfügt.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes wird als selbst bearbeitender Bauer jener betrachtet, der direkt und gewohnheitsmäßig Grund und Boden bearbeitet und Vieh züchtet und hält; dies unter der Bedingung, dass die gesamte Arbeitsleistung der bäuerlichen Familie wenigstens ein Drittel des für die Bearbeitung des Bodens und die Haltung des Viehs notwendigen Arbeitsaufwandes beträgt. Dass diese Bedingungen erfüllt sind, muss vom Landesamt für bäuerliches Eigentum attestiert werden. 19)

19)
Art. 6/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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