(1) Auf alles, was nicht ausdrücklich in diesem Titel geregelt ist, werden, sofern vereinbar, das Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, und die entsprechende Durchführungsverordnung, die mit königlichem Dekret vom 26. Februar 1928, Nr. 332, erlassen wurde, angewandt. Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, findet nicht Anwendung.
(2) Alles was nicht in den Landesbestimmungen und in den obgenannten Staatsbestimmungen enthalten ist, wird, sofern vereinbar, aufgrund der geltenden Wahl- und Gemeindeordnung geregelt. Die verbleibenden Angelegenheiten, für welche die Wahl- und Gemeindeordnung nicht anwendbar ist, werden mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Landesrates geregelt. 31)