(1) Beim Landesamt für Bergbau ist das öffentliche Register über die Erkundungserlaubnisse, die Schürferlaubnisse, die Abbauermächtigungen sowie über die im Sinne des Landesgesetzes vom 12. August 1976, Nr. 32(Gruben und Torfstiche), erteilten Ermächtigungen und Konzessionen eingerichtet.