(1) In der Erkundungs- und Schürferlaubnis und in der Abbauermächtigung kann die Behörde, welche die entsprechende Maßnahme trifft, außer dem im Sinne vom Artikel 47 zu hinterlegenden Betrag die Höhe einer Kaution oder Bankgarantie festsetzen, welche der Berechtigte beim Landesschatzamt zu hinterlegen oder - wenn es sich um eine Bankgarantie handelt - dem Landesamt für Bergbau vorzuweisen hat.
(2) Diese Kaution ersetzt auch jene, die eventuell auf Grund von Vorschriften zu hinterlegen sind, die in den Gesetzen über den Landschaftsschutz, über den Schutz des Naturhaushaltes und über das Forstwesen vorgesehen werden.
(3) Die Maßnahmen erlangen Gültigkeit erst nach Hinterlegung der Kaution oder nach Vorlage der Bankgarantie.
(4) Die Rückgabe der Kaution und die Freischreibung der Bankgarantie erfolgt, nachdem das Landesamt für Bergbau - nach Anhören der zuständigen Landesämter - festgestellt hat, daß die Arbeiten gemäß den in den entsprechenden Maßnahmen enthaltenen Vorschriften und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen durchgeführt worden sind.
(5) Hat der Berechtigte die Arbeiten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt, kann der zuständige Landesrat die Durchführung von Amts wegen anordnen. Der dafür erforderliche Betrag - er wird in einem entsprechenden Gutachten festgesetzt - wird der hinterlegten Kaution entnommen. Handelt es sich um eine Bankgarantie, so wird diese eingezogen.