(1) Die Inhaber einer Erkundungs- oder Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung müssen dem Landesamt für Bergbau die statistischen Daten und alle anderen angeforderten Angaben liefern. Sie müssen außerdem den mit der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Beamten alle zur Überprüfung der Arbeiten nötigen Mittel zur Verfügung stellen.