(1) Die Besitzer von Grundstücken, die innerhalb des Erkundungs-, Schürf- und Abbaugebietes liegen, können sich nicht den Arbeiten und Handlungen widersetzen, die für die Durchführung der genehmigten Tätigkeiten erforderlich sind; von dieser Regelung ausgenommen sind die in Artikel 50 enthaltenen Bestimmungen über Anlagen und Verfahrensvorschriften.
(2) Der Inhaber einer Erkundungserlaubnis, einer Schürferlaubnis oder einer Abbauermächtigung muß mit Einschreibebrief mit Rückschein dem Eigentümer des Grundes darüber benachrichtigen, daß er die Erlaubnis oder Ermächtigung erhalten hat und dabei angeben bis wann er mit den entsprechenden Arbeiten anfangen will.
(3) Die Inhaber der Abbauermächtigung müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit so vorgehen, daß der dem Grundeigentümer zugefügte Schaden möglichst gering ist; sie sind auf alle Fälle verpflichtet, eventuelle Schäden zu ersetzen.
(4) Auf Antrag der Eigentümer kann der zuständige Landesrat anordnen, daß der Berechtigte vorher einen angemessenen Betrag hinterlegt; die Höhe dieses Betrages legt er nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und des Landesamtes für Schätzungswesen fest.
(5) Kommt ein Übereinkommen nicht zustande, so setzt der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und des Landesamtes für Schätzungswesen die Entschädigung fest.