(1) Die Erkundungserlaubnis, die Schürferlaubnis und die Abbauermächtigung können, wenn dies nachgewiesenermaßen einem öffentlichen Interesse entspricht, mit Beschluß des Landesausschusses widerrufen werden.
(2) In diesem Fall steht dem Berechtigten eine Entschädigung auf Grund eines Gutachtens zu, das vom Landesamt für Bergbau nach Anhören des Landesamtes für Schätzungswesen erstellt wird.
(3) Die Entschädigung geht zu Lasten desjenigen, zu dessen Gunsten der Widerruf ausgesprochen wird.