(1) Dieses Gesetz regelt die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zum Abbau folgender Bodenschätze, die im Rahmen des Bergbaus gewonnen werden:
(2) Die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Bodenschätze können mit Dekret des Landeshauptmanns, auf Grund eines Beschlusses des Landesausschusses in verschiedene Kategorien eingestuft werden.3)
(3) Von den unter Buchstabe a) angeführten mineralischen Rohstoffen sind ausgeschlossen: Torfe, Kalksteine für die Lithographie, Baustoffe für Hoch-, Tief- und Wasserbau, Farberden, Mühlsteine, Schleifsteine sowie Ton, Marmor, Kalksteine und ähnliches Material, deren Abbau durch das Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32, über Steinbrüche, bzw. Gruben und Torfstiche geregelt ist.