Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 3. April 1979, Nr. 15.
(1) Die Provinz kann auf Antrag der Bozner Sektion des Spastikerverbandes die Dienste und Einrichtungen - einschließlich der beweglichen und unbeweglichen Güter - des vom Spastikerverband geführten Spastikerzentrums übernehmen; in diesem Fall sind alle Aktiva und Passiva aus der Führung des genannten Zentrums, sei es am Hauptsitz, sei es an den Außenstellen, zu übernehmen.
(2) Falls die im vorhergehenden Absatz genannten Dienste und Einrichtungen übernommen werden, kann das medizinische, das Fach-, das Erziehungs- und Betreuungs- sowie das Verwaltungs-, das Hilfs- und das Bedienungspersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hauptstelle oder an Zweigstellen des vom italienischen Spastikerverband geführten Spastikerzentrums (auch jenes, das - für wenigstens 6 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche - beauftragt ist oder auf Zeit aufgenommen ist) auf Antrag aufgenommen werden, und zwar in den Sonderstellenplan des gesundheitlich-sozialen und Rehabilitationsdienstes zugunsten der Behinderten, in den Sonderstellenplan des Erziehungs- und Betreuungspersonals und in den Verwaltungsstellenplan. Bei der Aufnahme wird von der Altersgrenze abgesehen. Die genannten Bediensteten werden in den Anfangsrang jener Laufbahn eingestuft, auf die sie auf Grund ihrer Ausbildung und Spezialisierung Anspruch haben; Voraussetzung dafür ist, daß sie alle weiteren Bedingungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst erfüllen und eine mündliche Prüfung bestehen; die diesbezüglichen näheren Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen. Die genannten Aufnahmegesuche sind innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.
(3) Für die Berechnung der im vorhergehenden Absatz genannten Tages- oder Wochenstunden gilt auch der bei der Autonomen Provinz Bozen oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistete Dienst.