(1) Im Falle einer Abschaffung oder Auflösung des Konsortiums für die Wiederherstellung der Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten in der Provinz Bozen gehen die betreffenden Dienste und das entsprechende Personal auf die Provinz über, und zwar mit dem Tag, der in der Maßnahme über die Auflösung festgelegt wird. In diesem Falle gehen die Güter des Konsortiums im Sinne von Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 29. Jänner 1972, Nr. 9, an die Autonome Provinz Bozen über.
(2) Die Provinz übernimmt von dem im vorhergehenden Absatz genannten Tag an die Aktiva und Passiva, die mit der Führung des Dienstes, den Tätigkeiten und den satzungsmäßigen Aufgaben des Konsortiums unmittelbar verbunden sind.
(3) Ebenfalls an dem in Absatz 1 genannten Tag wird das im Stellenplan des Konsortiums eingestufte medizinische und Verwaltungspersonal im Sonderstellenplan des medizinischen Personals gemäß Beilage A) zu diesem Gesetz und im Verwaltungsstellenplan der Landesverwaltung aufgenommen, wobei Rechtsstatus und Besoldung des überführten Personals gewahrt werden müssen; von der Altersgrenze wird abgesehen.
(4) Die beim genannten Konsortium beauftragten oder auf Zeit aufgenommenen Bediensteten - ein Auftrag muß wenigstens 6 Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche umfassen -, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Dienst leisten, können, unabhängig davon, wie alt sie sind, auf Antrag in die entsprechenden Stellenpläne der Provinz aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Einstufung in den Anfangsrang jener Laufbahn und jenes Stellenplanes, auf welchen die Bediensteten auf Grund ihrer Ausbildung und Spezialisierung Anspruch haben; Voraussetzung dafür ist, daß sie alle weiteren Bedingungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst erfüllen und eine mündliche Prüfung bestehen; die diesbezüglichen näheren Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen. Das genannte Aufnahmegesuch ist innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.
(5) Für die Berechnung der im vorhergehenden Absatz genannten Tages- oder Wochenstunden gilt auch der bei der Autonomen Provinz Bozen oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistete Dienst.