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b) LANDESGESETZ vom 12. August 1978, Nr. 481)
Ergänzung des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, in geltender Fassung, betreffend: Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die Autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des "Ente Nazionale Tre Venezie" und der damit verbundenen rechtlichen Verhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Oktober 1978, Nr. 53.

Art. 5

(1) Sollte eine Person mit Vorzugstitel um den Erwerb von mehr als einer der im Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, angeführten Liegenschaften angesucht haben, so liegt es im Ermessen des Landesausschusses zu entscheiden, welche der angeforderten Liegenschaften dem Antragsteller zugesprochen wird.

(2) In diesem Fall kann der Landesausschuß den Verkauf von nur einer der im Kaufgesuch angeführten Liegenschaften genehmigen, wobei vom Wert gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, in geltender Fassung, abgesehen werden kann.