(1) Der Landesausschuß hat in den von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen die Befugnis, öffentlichen Körperschaften und privaten juristischen Personen, die keine Gewinnabsichten verfolgen, Beiträge für den Bau, die Umgestaltung, die Erweiterung, die Anlage und Verbesserung der Einrichtungen von Rehabilitierungszentren sowie anderer Anstalten mit therapeutischen Zielsetzungen - wie Heimen, Pensionaten, Wohngemeinschaften und dergleichen - zu gewähren.