In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) LANDESGESETZ vom 20. Juni 1978, Nr. 291)
Bestimmungen über die Ausübung der Befugnisse des ENAL auf dem Gebiet der Freizeitgestaltung in der Provinz Bozen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juli 1978, Nr. 34.

Art. 3

(1) Die Bediensteten der Landesdirektion des ENAL in Bozen werden in Übereinstimmung mit Artikel 4 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 475, von der Autonomen Provinz Bozen übernommen und gegebenenfalls auch überzählig zum planmäßigen Stand der einzelnen Dienstränge - in die entsprechenden Laufbahnen des Verwaltungsstellenplanes im Sinne der Beilage A zum Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, eingestuft, wobei die bereits erreichte oder bei der Herkunftskörperschaft in irgendeiner Form anerkannte rechtliche und besoldungsmäßige Stellung beibehalten wird.

(2) Die im Sinne des vorhergehenden Absatzes in die Anfangsdienstränge übernommenen Bediensteten behalten entsprechend der Bestimmung des genannten Absatzes das wie oben anerkannte Dienstalter in bezug auf den späteren Aufstieg in der Laufbahn in Dienstrecht und Besoldung gemäß der Personalordnung des Landes bei.

(3) Zugunsten der in die gehobene und in die mittlere Laufbahn eingestuften Bediensteten wird das im Sinne von Absatzes 1 anerkannte Dienstalter auch im Hinblick auf den Aufstieg in der Laufbahn gemäß der Personalordnung des Landes bis zum Dienstrang eines Obersekretärs beziehungsweise eines Oberassistenten, zweite Gehaltsstufe (Par. 302 bzw. 218) anerkannt; dazu ist keine Vergleichsauswahl im Sinne von Artikel 13 und 15 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, erforderlich.

(4) Sollten Gehalt und Ausgleichszulage auf Grund der Einstufung in den Landesstellenplan niedriger sein als das bei der Herkunftskörperschaft bezogene Gehalt - Sonderergänzungszulage ausgenommen -, so werden in dem auf Grund der Einstufung gemäß den vorhergehenden Absätzen erlangten Dienstrang beziehungsweise im entsprechenden Parameter so viele zweijährliche Gehaltsvorrückungen zuerkannt, wie sie zur Gewährleistung einer - im Vergleich zur Besoldung zum Zeitpunkt der Übernahme - gleich hohen oder unmittelbar höheren Besoldung unbedingt erforderlich sind.

(5) Die Einstufung der in diesem Artikel berücksichtigten Bediensteten erfolgt gleichzeitig mit dem vorgesehenen Übergang derselben an die Provinz Bozen.