(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 22 des Autonomiestatutes, wird die Feststellung der Übertretungen der Bestimmungen auf dem Gebiet der Abgaben, für welche das Land Steuerhoheit besitzt, Bediensteten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt, welche vom Landeshauptmann beauftragt werden, übertragen.
(2) Im Rahmen des Dienstes, für den sie bestimmt sind, und nach den ihnen zugeteilten Aufgaben und Befugnissen nehmen die Bediensteten gemäß Absatz 1 im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Steuerpolizei wahr.
(3) Den Bediensteten im Sinne der Absätze 1 und 2 wird von der Landesverwaltung ein Erkennungsausweis ausgestellt, in dem der Rang und die Aufgaben angegeben sind.32)