(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Sache, die zum Begehen der Übertretung benützt worden ist oder für diesen Zweck bestimmt war, oder an seiner/ihrer Stelle der Fruchtnießer/die Fruchtnießerin oder, wenn es sich um eine unbewegliche Sache handelt, der Inhaber/die Inhaberin eines persönlichen Nutzungsrechts, ist solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Bezahlung des von diesem/dieser geschuldeten Betrags verpflichtet, wenn er/sie nicht beweist, dass die Benützung der Sache gegen seinen/ihren Willen erfolgt ist.
(2) Wird die Übertretung von einer Person begangen, die zwar zurechnungsfähig ist, aber der Amtsgewalt, der Leitung oder der Aufsicht einer anderen Person unterworfen ist, so ist die Person, welche die Amtsgewalt ausübt oder der die Leitung oder die Aufsicht übertragen ist, solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Zahlung des geschuldeten Betrags verpflichtet, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Handlung nicht verhindern konnte.
(3) Wenn die Übertretung vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin oder einem/einer Bediensteten einer juristischen Person oder einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder auch eines Unternehmers/einer Unternehmerin bei der Ausübung seiner/ihrer Funktionen oder Obliegenheiten begangen worden ist, so ist die juristische Person, die Körperschaft oder der Unternehmer/die Unternehmerin solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet.
(4) In den Fällen laut den Absätzen 1, 2 und 3 hat derjenige/diejenige, der/die bezahlt hat, gegenüber dem Urheber/der Urheberin der Übertretung für den gesamten Betrag ein Recht auf Rückgriff, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 7 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in das Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326.2)