(1) Das Vermögen des Instituts besteht aus den Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder auf irgendeine andere Weise in seinen Besitz übergegangen sind und in direktem Zusammenhang mit der Führung des Instituts stehen.
(2) Bei Auflösung des Instituts geht die Verfügbarkeit über das gesamte Vermögen auf die Landesregierung über.