(1) Es wird das Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache mit Sitz in Bozen errichtet.
(2) Das Institut hat die Aufgabe, den Gesang und die Musik, die als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung zu verstehen sind, zu fördern und zu verbreiten, und zwar durch Errichtung eigener Lehrkurse sowie durch Ergreifen aller anderen Maßnahmen, die zur Erreichung der institutionellen Zwecke als geeignet erachtet werden.
(3) Das Institut für Musikerziehung hat eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung mit den von dieser Satzung festgesetzten Befugnissen und Aufgaben.
(4) Das Institut ist ermächtigt, mit Beschluß des Verwaltungsrates Abkommen und Vereinbarungen mit anderen Vereinigungen und Körperschaften zu treffen wie auch solchen beizutreten.