Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1977, Nr. 22 - Sondernummer.
(1) Alle von der Landesgesetzgebung zu Gunsten der Landesbediensteten vorgesehenen Begünstigungen in Hinsicht auf das Ruhestandsgehalt, einschließlich jener Begünstigung, die in dem durch Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, ersetzten Artikel 72 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehen ist, sind für die Gesamtheit der bei der Region und beim Land geleisteten Dienste auf die im Sinne der Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes in die Landesstellenpläne eingestuften Regionalbediensteten ausgedehnt, sofern diese Dienste im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zusammengefügt werden können.