(1) Für die regelmäßige Abwicklung der Verwaltungs- und Ökonomatsdienste wird dem Heimleiter ein Landesbeamter des allgemeinen Verwaltungsstellenplans zur Verfügung gestellt.
(2) Dieser hilft dem Heimleiter in der Führung des Heimes nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen in den Verwaltungs- und Sekretariatsvorkehrungen, die das Heim betreffen, sowie in den Beziehungen mit Körperschaften oder Personen außerhalb des Heimes.