(1) Die Gesundheitskontrolle im Landeskleinkinderheim und die Beratung in pädiatrischer Hinsicht und in der Säuglingspflege werden vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte Süd durchgeführt.
(2) Die ärztliche und krankenpflegerische Betreuung ist vom genannten Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte Süd zu gewährleisten, und der entsprechende finanzielle Aufwand geht zu Lasten des Landesgesundheitsfonds.
(3) Der für Kinderbetreuung zuständige Landesrat ist ermächtigt, eine Vereinbarung mit dem Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte Süd über die Regelung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienstleistungen abzuschließen, und zwar entsprechend dem von der Landesregierung genehmigten Vereinbarungsmuster.7)