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a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 4

(1) Der Landesausschuß kann, im Einvernehmen mit dem Antragsteller, an denselben eine im entsprechenden Gesuch nicht angeführte, wohl aber im Verzeichnis gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, enthaltene Liegenschaft veräußern, sofern der Antragsteller den Vorzugstitel gemäß dem zweiten Absatz, Buchstabe b), des Artikels 2 obigen Gesetzes vorweisen kann und sofern für die ursprünglich angeforderte Liegenschaft mehr als ein Gesuch von Berechtigten gemäß Buchstabe b) des oben genannten Artikels eingereicht wurde.